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   OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20   

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https://dejure.org/2020,45957
OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20 (https://dejure.org/2020,45957)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.10.2020 - 1 W 17/20 (https://dejure.org/2020,45957)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2020 - 1 W 17/20 (https://dejure.org/2020,45957)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    "Dinklager Goldschatz" - Keine Erfolgsaussichten für die Klage des "Finders"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die auf dem Friedhof entdeckten Goldmünzen - und kein Finderlohn

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dinklager Friedhofs-Goldschatz - Kein Finderlohn für einen Gärtner, der versteckte Geldscheine und Goldmünzen entdeckte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versteckte Goldmünzen sind nicht verloren gegangen

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Der Goldschatz von Dinklage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 272
  • MDR 2021, 383
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86

    Besitz an einem in einem Selbstbedienungs-Großmarkt verlorenen Geldschein

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
    In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich eine Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 24.6.1987 - VII ZR 379/86 - NJW 1987, 2812).

    Diese Begrenzung auf bestimmte Auffindeorte führt dazu, dass derjenige, der Wertsachen in einem Supermarkt auffindet und abliefert, weder einen Anspruch auf Finderlohn noch eine Aussicht auf Eigentumserwerb hat, wenn der Berechtigte nicht ausfindig zu machen ist, da von einem generellen Besitzwillen des Betreibers des Supermarktes an den in seinen Geschäftsräumen verlorenen Gegenstände auszugehen ist und daher auch die allgemeinen Fundvorschriften gem. §§ 965 ff. BGB nicht anwendbar sind (BGH, NJW 1987, 2812).

  • OLG Hamburg, 16.11.1981 - 1 U 83/81
    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.10.2020 - 1 W 17/20
    Derjenige, der Rechte aus § 973 BGB geltend macht und unter Berufung auf seinen gesetzlichen Eigentumserwerb die Sache herausverlangt, hat die Voraussetzungen seines Eigentumserwerbs darzulegen und zu beweisen (OLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.1981 - 1 U 83/81 - MDR 1982, 409; Baumgärtel/Laumen/Prütting/Schuschke, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, § 973 Rn 1; MüKoBGB/Oechsler, 8. Aufl. 2020, § 973 Rn 2).

    Selbst wenn der letzte Besitzer zwischenzeitlich verstorben sein sollte, wäre der Besitz gem. § 857 BGB auf die Erben übergegangen, und zwar auch dann, wenn die Erben von dem Aufbewahrungsort keine Kenntnis gehabt haben (OLG Hamburg, MDR 1982, 409).

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